Fürsprecher/LL.M. (Yale) FRIDOLIN M.R. WALTHER, Bern*
Gerichtsentscheide
im Internet - Ein Überblick**
= recht 1997, S. 261 ff.
Der technische Fortschritt
hält vermehrt auch in Gerichtsstuben Einzug. Seit Beginn dieses Jahres
sind einige namhafte Gerichte dazu übergegangen, ihre Entscheidungen
mittels des Internets[1]
zu veröffentlichen. Die dabei gewählten Vorgehensweisen weichen
zum Teil stark voneinander ab. Weiter lässt sich ein Trend zur vermehrten
Publikation von Gerichtsurteilen durch nicht amtliche Stellen feststellen[2].
Wie in verschiedenen Gliedstaaten
der U.S.A. bereits üblich, werden wohl auch in der Schweiz in Zukunft
Rechtsschriften (z.B. Klageschriften und Beschwerden, aber auch Steuererklärungen
oder Mitteilungen nach dem Börsengesetz) per Computer eingereicht
werden können (sog. electronic filing). Der Bericht
der Groupe de Réflexion für eine Informationsgesellschaft
in der Schweiz zuhanden des Schweizerischen Bundesrates vom Juni 1997[3]
regt daher die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den rechtsverbindlichen
Einsatz von digitalen Unterschriften (sog. digitalen Signaturen)
an. "Darin eingeschlossen ist die Gleichsetzung der digitalen Signatur
mit der eigenhändigen Unterschrift im Geschäfts- und Behördenverkehr,
die nötigen strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Anpassung der
Formvorschriften im Privatrecht, öffentlichen Recht und Prozessrecht
auf elektronische oder vergleichbare Dokumente, Willenserklärungen
bzw. Urkunden"[4].
Ein allfälliges zukünftiges Bundeszivilprozessrecht[5]
wird so gestaltet werden müssen, dass es die neuen technischen Entwicklungen
bereits berücksichtigt[6][7].
Mittel- bis langfristig wird man daher wohl oder übel dazu übergehen
müssen, eine digitale Zitierweise[8]
für Bundesgerichtsentscheide (und Gesetze) einzuführen, damit
in digitalen Eingaben direkt auf diese verwiesen werden kann.
Nach geltendem Recht[9]
entscheidet gemäss Art. 18 des Reglements für das Bundesgericht
(SR 173.111.1) die jeweilige Abteilung, welche Entscheide in der Amtlichen
Sammlung des Bundesgerichts veröffentlicht werden. Beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht bestimmt nach Art. 22 des Reglements für das
Eidgenössische Versicherungsgericht (SR 173.111.2) die Verwaltungskommission
auf Antrag des Publikationsbeauftragten, welche Urteile in der amtlichen
Entscheidsammlung veröffentlicht werden. Beide Reglemente sehen eine
Veröffentlichung in Papierform vor, enthalten aber keine Regeln über
eine elektronische Publikation und stehen damit einer solchen auch nicht
entgegen. Die Rechtslage in den Kantonen ist entsprechend.
Eine explizite Pflicht
zur elektronischen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist
dem schweizerischen Recht somit nicht bekannt. Immerhin sieht Art. 63 Abs.
1 Satz 1 des TRIPS-Abkommens[10]
vor, dass "die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen,
die in einem Mitglied[sstaat] in bezug auf den Gegenstand des Abkommens
(...) in Kraft sind (...), in einer Landessprache veröffentlicht oder,
wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf
eine Weise zugänglich gemacht werden, die es den Regierungen und den
Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen"[11][12].
In dieselbe Marschrichtung
geht die Empfehlung Nr. R (95) 11 vom 11. September 1995 des Ministerkomitees
des Europarates[13]
an die Regierungen relative à la sélection, au traitement,
à la présentation et à l'archivage des décisions
judiciaires dans les systèmes de documentation juridique automatisés.
Diese verlangt u.a. de rendre publiques un plus grand nombre de décisions
intéressant tant le domaine normatif que le domaine factuel
durch elektronische Datenbanken.
1. a) Das schweizerische
Bundesgericht[14]
bietet - zur Zeit noch unentgeltlich - (nur) die amtlich publizierten Urteile[15]
von 1975 bis heute elektronisch an. Die Datenbank wird parallel zur Papierfassung
auf den neuesten Stand gebracht. Dies hat einerseits den Nachteil, dass
man mit der Lektüre der - andernorts[16]
zum Teil bereits referierten - neuesten Entscheidungen immer noch etliche
Monate seit deren Erlass zuwarten muss, andererseits aber den Vorteil,
dass die abgerufenen Erwägungen gemäss den amtlichen Seitenzahlen
zitiert werden können. Als zusätzliche Dienstleistung stehen
die entsprechenden Jahres- bzw. Zehnjahresregister auf deutsch, französisch
und italienisch zur Verfügung.
Betrieben wird die Datenbank
durch die Eurospider Information Technology AG, Zürich[17].
Das Suchsystem unterstützt die Abfrage durch Eingabe mehrerer Stichwörter
wie auch ganzer Fragesätze, indem es die wesentlichen Suchwörter
selbst auswählt, zusammengesetzte Begriffe zerlegt und deklinierte
Wörter in ihre Grundform verwandelt. Dadurch kann es mitunter zu unbefriedigenden
Resultaten kommen: Wer z.B. nach Zweitwohnungen sucht, erhält
als Suchergebnis Entscheide, die die Wörter Wohnung und Zwei
enthalten! (Noch) nicht unterstützt wird ein mehrsprachiges Recherchieren.
Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass man die Suchbegriffe gleichzeitig
in allen Sprachen eingibt. Ebenfalls nicht möglich ist eine UND- bzw.
eine ODER-Verknüpfung der Suchwörter. Die Resultate werden nicht
chronologisch, sondern nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip (sog. Relevance
Ranking) geordnet. Die einzelnen Entscheide sind durch sog. Hyperlinks
untereinander verbunden, d.h. ein zitierter Entscheid kann ebenfalls sofort
am Bildschirm angeschaut werden.
b)
Neu über Internet erreichbar ist seit Januar 1997 auch die kommerzielle
Datenbank Swisslex[18],
die nebst vielen kantonalen Entscheidungen und etlichen Aufsätzen
auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit 1954 anbietet und eine
sehr benutzerfreundliche und komfortable Abfrage erlaubt. Im Unterschied
zum Eurospider-Suchsystem werden hier die Suchbegriffe - mit Hilfe eines
Thesauruses - automatisch nicht nur in die anderen Sprachen übersetzt,
sondern es erfolgt - wahlweise - auch eine Suche nach Synonymen. Zusammengesetzte
Begriffe werden dadurch nicht getrennt und somit korrekt verarbeitet. Weiter
ist eine Verknüpfung mit den Operatoren "-AND-", "-OR-", "-NOT-" und
"-NEAR-" möglich. In Kürze soll auch die Suche nach Rechtsnormen
resp. Gesetzesartikeln möglich sein. Die Suchergebnisse werden in
chronologischer Reihenfolge angezeigt. Für den eiligen Leser steht
eine Funktion zur Verfügung, mittels derer nur die Leitsätze
angeschaut werden können. Sehr praktisch ist auch die Möglichkeit,
sich die Konkordanzen anzeigen zu lassen, d.h. die Hinweise auf Dokumente,
"welche mit dem aktuell angezeigten verwandt sind oder darauf Bezug nehmen
(Übersetzungen, Kommentare, etc.)"[19].
Auch bei Swisslex sind die einzelnen Dokumente vernetzt, d.h. ein
zitierter Entscheid oder Aufsatz kann ohne weiteres mittels eines einzigen
Mausklicks abgerufen und angeschaut werden.
c) Kantonale Gerichte
haben sich bis heute erst sehr zögerlich dem neuen Medium Internet
genähert. Eine löbliche Ausnahme ist das Obergericht
des Kantons Bern[20],
das nicht nur seine Kreisschreiben, sondern auch seine Urteilskartei online
(sowie auf Diskette[21])
anbietet.
2. Ebenfalls den Schritt
in die digitale Zukunft gewagt hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) in
Strassburg. In englischer und französischer Sprache angeboten werden
in vollem Wortlaut die Urteile seit Oktober 1996. Die neuesten Entscheide
werden bereits am Tag der Verkündung publiziert und durch den greffier
auch zusammengefasst[22].
Das Angebot soll laufend ausgebaut werden, bis alle je erlassenen Entscheidungen
abrufbar sind. Weiter findet sich eine Liste der gegenwärtig beim
Gerichtshof hängigen Beschwerden sowie eine Übersicht über
die angesetzten öffentlichen Verhandlungen. Im Gegensatz zum schweizerischen
Bundesgericht publiziert der Gerichtshof alle seine Entscheidungen
und will dies auch in Zukunft ohne die Erhebung von Gebühren tun.
Eine systematische Aufarbeitung
der Fälle nach Land, Name des Beschwerdeführers oder Konventionsartikel
findet sich beim Institut
für Völkerrecht der Universität Salzburg sowie bei der
Schweizerischen
Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention (SGEMKO).
Deutsche Zusammenfassungen findet man im Newsletter
des Österreichischen Instituts für Menschenrechte (Salzburg).
3. Seit kurzem veröffentlichen
auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie das Gericht erster Instanz
in Luxemburg alle ihre aktuellen Entscheidungen (mit Ausnahme der Urteile
des Gerichts erster Instanz in Beamtensachen) in vollem Wortlaut in 11
Sprachen[23].
Ein Zugriff auf die kommerzielle (und relativ teure) Datenbank CELEX erübrigt
sich somit. Ebenfalls angeboten werden die sog. Tätigkeiten
des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, d.h. wochenweise
Zusammenfassungen der laufenden Entscheidungen, der Schlussanträge
der Generalanwälte und der neuen hängigen Fälle. Über
die neueste Judikatur wird mittels tagesaktueller Pressemitteilungen
orientiert.
4. Auch der Internationale
Gerichtshof (IGH) in Den Haag veröffentlicht alle seine Entscheide
und Gutachten ab 1996 mittels des Internets. Weiter stehen das IGH-Statut,
die UN-Charta sowie sonstige nützliche Informationen zum Abruf bereit.
5. Die Decisions
des U.S.-Supreme Courts in Washington können an verschiedenen
Orten abgerufen werden. Am besten aufbereitet findet man die neueste Judikatur
ab 1990 beim Legal Information
Institute der Cornell Law School. Bei FindLaw
können sämtliche Entscheide seit 1893 (!) im Volltext abgerufen
werden. Bei Oyez Oyez Oyez
(gesprochen "oh-yay") können u.a. die sog. proceedings, d.h.
die mündlichen Verhandlungen, mittels des Programms RealAudio angehört
werden. Die U.S. Supreme
Court Database (USSC+) offeriert ausgewählte historische Entscheide
seit 1793.
Ebenfalls auf dem Internet
vertreten sind die Courts of Appeal[24]
sowie etliche Gerichte der 52 Gliedstaaten[25].
6. Weiter können
die Judgments des englischen
House of Lords seit November 1996, die Cases des australischen
High Courts seit 1947 (sowie etlicher
weiterer australischer Gerichte), die Rulings des kanadischen
Supreme Courts seit 1989, die Erkenntnisse und Beschlüsse des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) seit 1981, die Entscheidungen des deutschen
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit 1951 sowie die Decisions
des südafrikanischen
Constitutional Courts seit 1995 abgerufen werden. Auch das Internationale
Gericht zur Beurteilung der im ehemaligen Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen
in Den Haag verfügt über eine - wenn auch nur inoffizielle -
Seite im Internet.
7. Etliche weitere Angebote
finden sich in den Übersichten der Universität
Saarbrücken, des Court
Nets oder des Autors.
Festzuhalten bleibt, dass
die vermehrte elektronische Publikation von Urteilen und die damit verbundene
Tendenz zu einer lückenlosen Abrufbarkeit sämtlicher Gerichtsentscheidungen
eine "sorgfältig ausgesuchte und lektorierte Veröffentlichung"[26]
nicht zu ersetzen vermag, droht doch schon heute die Juristin und der Jurist
der Zukunft in der Papier-bzw. Publikationsflut zu ertrinken[27].
Qualität statt Quantität wird auch im nächsten Jahrtausend
gefragt bleiben, kommt doch "der Information stets nur eine Hilfsfunktion
zu und darf sie die durchdachte, eigenverantwortliche Entscheidung nicht
überflüssig machen"[28].
* * * * * * * * *
*Ehemaliger
Kursleiter Swisslex Plus: Internet für Juristen und Juristinnen
an der Universität Bern.
**
Dank der freundlichen Zustimmung des Verlags kann dieser Text auch elektronisch abgerufen werden.
[1]
Für eine generelle Übersicht über das Internet siehe RALPH
CHRISTOPH GEMAR, Rechtliche Aspekte moderner Telekommunikation: Dargestellt
anhand der Rechtsprechung zum Fax in der Schweiz und in Deutschland, recht
1996 95 ff. und FRIDOLIN M.R. WALTHER, Juristische Informationen im
Internet, recht 1996 275 f. sowie ders., Internet
für Juristen und Juristinnen
[2]
Paradebeispiel im deutschsprachigen Raum ist die Rechtsanwaltskanzlei
Emmert Schurer Buecking & Koll., Stuttgart, die "in Zukunft sämtliche
zivilrechtlichen Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes" publizieren
will. Auf der offiziellen Seite des BGH
werden keine Urteile zum Abruf angeboten.
[3]
Der Bundesrat hat eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung
des EVED beauftragt, die Umsetzung des erwähnten Berichts vorzubereiten.
[4]
Kapitel 5.1.2.1
[5]
Botschaft
über eine neue Bundesverfassung, Reformbereich Justiz, BBl 1997 I
516 f.
[6]
Zur Zeit sind in der Schweiz nicht einmal Eingaben mittels Telefax zulässig,
siehe BGE
121 II 252 ff.
[7]
In die richtige Richtung geht der Vernehmlassungsvorschlag
über eine Änderung des Obligationenrechts betreffend die kaufmännische
Buchführung, der vorsieht, die Unterscheidung zwischen Bild- und
Datenträgern aufzugeben und beide Träger gleichermassen zur Aufbewahrung
von Informationen zuzulassen. Damit würde die Rechtslage betreffend
die Aufbewahrung von digitalen Dokumenten (wie z.B. E-Mails) geklärt
und dadurch deren Einsatz in der Praxis erheblich erleichtert.
[8]
Siehe zur elektronischen Publikation von Rechtsdaten nebst Fussnote
20 auch die Konzeptstudie
für ein Schweizerisches Rechtsinformationssystem vom September 1996
sowie WOLFGANG WENDRICH, Von der Schweizerischen Juristischen Datenbank
(1985) zum Rechtsinformatikkonzept des Bundes (1996), LeGes 1996/2 17
ff.
[9]
Siehe auch FRANZ RIKLIN, Die Urteilspublikation aus straf- und zivilrechtlicher
Sicht, medialex 1997 27 ff.
[10]
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum,
SR 0.632.20 (Anhang).
[11]
Im englischen Originaltext: "Laws and regulations, and final judicial decisions
and administrative rulings of general application, made effective by a
Member pertaining to the subject matter of this Agreement (...) shall be
published, or where such publication is not practicable made publicly available,
in a national language, in such a manner as to enable governments and right
holders to become acquainted with them."
[12]
Darüber, wie dies zu geschehen hat, schweigt sich die bundesrätliche
Botschaft aus (BBl 1994 IV 338 und 804).
[13]
Die Empfehlungen ab 1996 sind abrufbar unter http://www.coe.fr/cm/fr.0.html
und unter http://www.coe.fr/cm/r.0.html
[14]
Siehe auch MARTIN ENKELMANN, Bundesgerichtsentscheide im Internet, plädoyer
1/97 18.
[15]
Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung über die Verwaltungsgebühren
des Bundesgerichts (SR 173.118.2) kann gegen eine Gebühr von 20 Franken
jedes Urteil beim Bundesgericht bezogen werden.
[16]
Aktuelle Pressemeldungen über Gerichtsentscheidungen finden sich beim
SwissLawWEB
sowie bei der Neuen
Zürcher Zeitung (NZZ). Kommentierte Bundesgerichtsentscheide können
in der Online-Ausgabe der Zeitschrift AJP/PJA
gelesen werden.
[17]
Das gleiche Unternehmen bietet zusammen mit der Orell Füssli NAVIGATOR
AG als Ergänzung zur CD-ROM-Version des Navigators die Bundesgerichtsentscheide
der Jahre 1995 und 1996 an und ermöglicht so eine sog. Differenzrecherche.
[18]
Siehe auch HANS RAINER KÜNZLE, Benützung von Rechtsdatenbanken
(4): SWISSLEX, AJP/PJA 1997 115 ff.
[19]
Auszug aus der Online-Hilfe von Swisslex.
[20]
Eine gesetzliche Grundlage für Veröffentlichungen im Internet
ist nirgends vorgesehen. Art. 23 des bernischen Publikationsgesetzes (PuG,
BSG 103.1) erlaubt zwar explizit die Herausgabe der Gesetzessammlungen
und Register in elektronischer Form (wobei massgebend aber immer die gedruckte
Fassung ist), schweigt sich aber zu Gerichtsentscheidungen und Kreisschreiben
des Obergerichts und deren elektronischer Publikation aus. Es drängt
sich daher eine analoge Anwendung von Art. 23 PuG auf diese auf.
[21]
Siehe auch MARTIN ENKELMANN, Berner Obergericht: Urteile auf Diskette,
plädoyer 4/95 24 f.
[22]http://www.dhcour.coe.fr/fr/presse/pressecommuniq.htm
und http://www.dhcour.coe.fr/eng/PRESS/Press%20releases.htm
[23]
Unter http://www.eurospider.ch/OFNAG/bge_eu_ger.html
können Zusammenfassungen der Entscheidungen des EuGH der Jahre 1989
- 1993 angesehen werden.
[24]
Bspw. unter http://supct.law.cornell.edu/Harvest/brokers/circuit-x/fancy.query.html
oder http://www.ljextra.com/courthouse/fedindex.html
[25]
Eine vorzügliche Übersicht bietet American
Law Sources on-line (ALSO)
[26]
VITTORIO E. KLOSTERMANN, Wissenschaft im Netz? - Warum Vernetzung kein
Ersatz ist für die Publikation, NZZ Nr. 35 vom 12.2.1997 S. 41.
[27]
Zum sog. information overload und dem information fatigue syndrome
siehe DAVID SHENK, Data Smog: Surviving the Information Glut, San Francisco
1997.
[28]
HANS PETER WALTER, Splitterndes Privatrecht, recht 1997 5.