Fürsprecher/LL.M. (Yale) FRIDOLIN M.R. WALTHER, Bern*

Gerichtsentscheide im Internet - Ein Überblick**

= recht 1997, S. 261 ff.

 

Der technische Fortschritt hält vermehrt auch in Gerichtsstuben Einzug. Seit Beginn dieses Jahres sind einige namhafte Gerichte dazu übergegangen, ihre Entscheidungen mittels des Internets[1] zu veröffentlichen. Die dabei gewählten Vorgehensweisen weichen zum Teil stark voneinander ab. Weiter lässt sich ein Trend zur vermehrten Publikation von Gerichtsurteilen durch nicht amtliche Stellen feststellen[2].
Wie in verschiedenen Gliedstaaten der U.S.A. bereits üblich, werden wohl auch in der Schweiz in Zukunft Rechtsschriften (z.B. Klageschriften und Beschwerden, aber auch Steuererklärungen oder Mitteilungen nach dem Börsengesetz) per Computer eingereicht werden können (sog. electronic filing). Der Bericht der Groupe de Réflexion für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz zuhanden des Schweizerischen Bundesrates vom Juni 1997[3] regt daher die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den rechtsverbindlichen Einsatz von digitalen Unterschriften (sog. digitalen Signaturen) an. "Darin eingeschlossen ist die Gleichsetzung der digitalen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift im Geschäfts- und Behördenverkehr, die nötigen strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Anpassung der Formvorschriften im Privatrecht, öffentlichen Recht und Prozessrecht auf elektronische oder vergleichbare Dokumente, Willenserklärungen bzw. Urkunden"[4]. Ein allfälliges zukünftiges Bundeszivilprozessrecht[5] wird so gestaltet werden müssen, dass es die neuen technischen Entwicklungen bereits berücksichtigt[6][7]. Mittel- bis langfristig wird man daher wohl oder übel dazu übergehen müssen, eine digitale Zitierweise[8] für Bundesgerichtsentscheide (und Gesetze) einzuführen, damit in digitalen Eingaben direkt auf diese verwiesen werden kann.
Nach geltendem Recht[9] entscheidet gemäss Art. 18 des Reglements für das Bundesgericht (SR 173.111.1) die jeweilige Abteilung, welche Entscheide in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts veröffentlicht werden. Beim Eidgenössischen Versicherungsgericht bestimmt nach Art. 22 des Reglements für das Eidgenössische Versicherungsgericht (SR 173.111.2) die Verwaltungskommission auf Antrag des Publikationsbeauftragten, welche Urteile in der amtlichen Entscheidsammlung veröffentlicht werden. Beide Reglemente sehen eine Veröffentlichung in Papierform vor, enthalten aber keine Regeln über eine elektronische Publikation und stehen damit einer solchen auch nicht entgegen. Die Rechtslage in den Kantonen ist entsprechend.
 Eine explizite Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist dem schweizerischen Recht somit nicht bekannt. Immerhin sieht Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des TRIPS-Abkommens[10] vor, dass "die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in einem Mitglied[sstaat] in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (...) in Kraft sind (...), in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise zugänglich gemacht werden, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen"[11][12].
In dieselbe Marschrichtung geht die Empfehlung Nr. R (95) 11 vom 11. September 1995 des Ministerkomitees des Europarates[13] an die Regierungen relative à la sélection, au traitement, à la présentation et à l'archivage des décisions judiciaires dans les systèmes de documentation juridique automatisés. Diese verlangt u.a. de rendre publiques un plus grand nombre de décisions intéressant tant le domaine normatif que le domaine factuel durch elektronische Datenbanken.

1. a) Das schweizerische Bundesgericht[14] bietet - zur Zeit noch unentgeltlich - (nur) die amtlich publizierten Urteile[15] von 1975 bis heute elektronisch an. Die Datenbank wird parallel zur Papierfassung auf den neuesten Stand gebracht. Dies hat einerseits den Nachteil, dass man mit der Lektüre der - andernorts[16] zum Teil bereits referierten - neuesten Entscheidungen immer noch etliche Monate seit deren Erlass zuwarten muss, andererseits aber den Vorteil, dass die abgerufenen Erwägungen gemäss den amtlichen Seitenzahlen zitiert werden können. Als zusätzliche Dienstleistung stehen die entsprechenden Jahres- bzw. Zehnjahresregister auf deutsch, französisch und italienisch zur Verfügung.
Betrieben wird die Datenbank durch die Eurospider Information Technology AG, Zürich[17]. Das Suchsystem unterstützt die Abfrage durch Eingabe mehrerer Stichwörter wie auch ganzer Fragesätze, indem es die wesentlichen Suchwörter selbst auswählt, zusammengesetzte Begriffe zerlegt und deklinierte Wörter in ihre Grundform verwandelt. Dadurch kann es mitunter zu unbefriedigenden Resultaten kommen: Wer z.B. nach Zweitwohnungen sucht, erhält als Suchergebnis Entscheide, die die Wörter Wohnung und Zwei enthalten! (Noch) nicht unterstützt wird ein mehrsprachiges Recherchieren. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass man die Suchbegriffe gleichzeitig in allen Sprachen eingibt. Ebenfalls nicht möglich ist eine UND- bzw. eine ODER-Verknüpfung der Suchwörter. Die Resultate werden nicht chronologisch, sondern nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip (sog. Relevance Ranking) geordnet. Die einzelnen Entscheide sind durch sog. Hyperlinks untereinander verbunden, d.h. ein zitierter Entscheid kann ebenfalls sofort am Bildschirm angeschaut werden.

  b) Neu über Internet erreichbar ist seit Januar 1997 auch die kommerzielle Datenbank Swisslex[18], die nebst vielen kantonalen Entscheidungen und etlichen Aufsätzen auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit 1954 anbietet und eine sehr benutzerfreundliche und komfortable Abfrage erlaubt. Im Unterschied zum Eurospider-Suchsystem werden hier die Suchbegriffe - mit Hilfe eines Thesauruses - automatisch nicht nur in die anderen Sprachen übersetzt, sondern es erfolgt - wahlweise - auch eine Suche nach Synonymen. Zusammengesetzte Begriffe werden dadurch nicht getrennt und somit korrekt verarbeitet. Weiter ist eine Verknüpfung mit den Operatoren "-AND-", "-OR-", "-NOT-" und "-NEAR-" möglich. In Kürze soll auch die Suche nach Rechtsnormen resp. Gesetzesartikeln möglich sein. Die Suchergebnisse werden in chronologischer Reihenfolge angezeigt. Für den eiligen Leser steht eine Funktion zur Verfügung, mittels derer nur die Leitsätze angeschaut werden können. Sehr praktisch ist auch die Möglichkeit, sich die Konkordanzen anzeigen zu lassen, d.h. die Hinweise auf Dokumente, "welche mit dem aktuell angezeigten verwandt sind oder darauf Bezug nehmen (Übersetzungen, Kommentare, etc.)"[19]. Auch bei Swisslex sind die einzelnen Dokumente vernetzt, d.h. ein zitierter Entscheid oder Aufsatz kann ohne weiteres mittels eines einzigen Mausklicks abgerufen und angeschaut werden.

c) Kantonale Gerichte haben sich bis heute erst sehr zögerlich dem neuen Medium Internet genähert. Eine löbliche Ausnahme ist das Obergericht des Kantons Bern[20], das nicht nur seine Kreisschreiben, sondern auch seine Urteilskartei online (sowie auf Diskette[21]) anbietet.
 
2. Ebenfalls den Schritt in die digitale Zukunft gewagt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) in Strassburg. In englischer und französischer Sprache angeboten werden in vollem Wortlaut die Urteile seit Oktober 1996. Die neuesten Entscheide werden bereits am Tag der Verkündung publiziert und durch den greffier auch zusammengefasst[22]. Das Angebot soll laufend ausgebaut werden, bis alle je erlassenen Entscheidungen abrufbar sind. Weiter findet sich eine Liste der gegenwärtig beim Gerichtshof hängigen Beschwerden sowie eine Übersicht über die angesetzten öffentlichen Verhandlungen. Im Gegensatz zum schweizerischen Bundesgericht publiziert der Gerichtshof alle seine Entscheidungen und will dies auch in Zukunft ohne die Erhebung von Gebühren tun.
Eine systematische Aufarbeitung der Fälle nach Land, Name des Beschwerdeführers oder Konventionsartikel findet sich beim Institut für Völkerrecht der Universität Salzburg sowie bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention (SGEMKO). Deutsche Zusammenfassungen findet man im Newsletter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte (Salzburg).
 
3. Seit kurzem veröffentlichen auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie das Gericht erster Instanz in Luxemburg alle ihre aktuellen Entscheidungen (mit Ausnahme der Urteile des Gerichts erster Instanz in Beamtensachen) in vollem Wortlaut in 11 Sprachen[23]. Ein Zugriff auf die kommerzielle (und relativ teure) Datenbank CELEX erübrigt sich somit. Ebenfalls angeboten werden die sog. Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, d.h. wochenweise Zusammenfassungen der laufenden Entscheidungen, der Schlussanträge der Generalanwälte und der neuen hängigen Fälle. Über die neueste Judikatur wird mittels tagesaktueller Pressemitteilungen orientiert.

4. Auch der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag veröffentlicht alle seine Entscheide und Gutachten ab 1996 mittels des Internets. Weiter stehen das IGH-Statut, die UN-Charta sowie sonstige nützliche Informationen zum Abruf bereit.

5. Die Decisions des U.S.-Supreme Courts in Washington können an verschiedenen Orten abgerufen werden. Am besten aufbereitet findet man die neueste Judikatur ab 1990 beim Legal Information Institute der Cornell Law School. Bei FindLaw können sämtliche Entscheide seit 1893 (!) im Volltext abgerufen werden. Bei Oyez Oyez Oyez (gesprochen "oh-yay") können u.a. die sog. proceedings, d.h. die mündlichen Verhandlungen, mittels des Programms RealAudio angehört werden. Die U.S. Supreme Court Database (USSC+) offeriert ausgewählte historische Entscheide seit 1793.
Ebenfalls auf dem Internet vertreten sind die Courts of Appeal[24] sowie etliche Gerichte der 52 Gliedstaaten[25].
 
6. Weiter können die Judgments des englischen House of Lords seit November 1996, die Cases des australischen High Courts seit 1947 (sowie etlicher weiterer australischer Gerichte), die Rulings des kanadischen Supreme Courts seit 1989, die Erkenntnisse und Beschlüsse des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) seit 1981, die Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit 1951 sowie die Decisions des südafrikanischen Constitutional Courts seit 1995 abgerufen werden. Auch das Internationale Gericht zur Beurteilung der im ehemaligen Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen in Den Haag verfügt über eine - wenn auch nur inoffizielle - Seite im Internet.
 
7. Etliche weitere Angebote finden sich in den Übersichten der Universität Saarbrücken, des Court Nets oder des Autors.
Festzuhalten bleibt, dass die vermehrte elektronische Publikation von Urteilen und die damit verbundene Tendenz zu einer lückenlosen Abrufbarkeit sämtlicher Gerichtsentscheidungen eine "sorgfältig ausgesuchte und lektorierte Veröffentlichung"[26] nicht zu ersetzen vermag, droht doch schon heute die Juristin und der Jurist der Zukunft in der Papier-bzw. Publikationsflut zu ertrinken[27]. Qualität statt Quantität wird auch im nächsten Jahrtausend gefragt bleiben, kommt doch "der Information stets nur eine Hilfsfunktion zu und darf sie die durchdachte, eigenverantwortliche Entscheidung nicht überflüssig machen"[28].

 

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*Ehemaliger Kursleiter Swisslex Plus: Internet für Juristen und Juristinnen an der Universität Bern.

** Dank der freundlichen Zustimmung des Verlags kann dieser Text auch elektronisch abgerufen werden.

[1] Für eine generelle Übersicht über das Internet siehe RALPH CHRISTOPH GEMAR, Rechtliche Aspekte moderner Telekommunikation: Dargestellt anhand der Rechtsprechung zum Fax in der Schweiz und in Deutschland, recht 1996 95 ff. und FRIDOLIN M.R. WALTHER, Juristische Informationen im Internet, recht 1996 275 f. sowie ders., Internet für Juristen und Juristinnen

[2] Paradebeispiel im deutschsprachigen Raum ist die Rechtsanwaltskanzlei Emmert Schurer Buecking & Koll., Stuttgart, die "in Zukunft sämtliche zivilrechtlichen Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes" publizieren will. Auf der offiziellen Seite des BGH werden keine Urteile zum Abruf angeboten.

[3] Der Bundesrat hat eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des EVED beauftragt, die Umsetzung des erwähnten Berichts vorzubereiten.

[4] Kapitel 5.1.2.1

[5] Botschaft über eine neue Bundesverfassung, Reformbereich Justiz, BBl 1997 I 516 f.

[6] Zur Zeit sind in der Schweiz nicht einmal Eingaben mittels Telefax zulässig, siehe BGE 121 II 252 ff.

[7] In die richtige Richtung geht der Vernehmlassungsvorschlag über eine Änderung des Obligationenrechts betreffend die kaufmännische Buchführung, der vorsieht, die Unterscheidung zwischen Bild- und Datenträgern aufzugeben und beide Träger gleichermassen zur Aufbewahrung von Informationen zuzulassen. Damit würde die Rechtslage betreffend die Aufbewahrung von digitalen Dokumenten (wie z.B. E-Mails) geklärt und dadurch deren Einsatz in der Praxis erheblich erleichtert.

[8] Siehe zur elektronischen Publikation von Rechtsdaten nebst Fussnote 20 auch die Konzeptstudie für ein Schweizerisches Rechtsinformationssystem vom September 1996 sowie WOLFGANG WENDRICH, Von der Schweizerischen Juristischen Datenbank (1985) zum Rechtsinformatikkonzept des Bundes (1996), LeGes 1996/2 17 ff.

[9] Siehe auch FRANZ RIKLIN, Die Urteilspublikation aus straf- und zivilrechtlicher Sicht, medialex 1997 27 ff.

[10] Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, SR 0.632.20 (Anhang).

[11] Im englischen Originaltext: "Laws and regulations, and final judicial decisions and administrative rulings of general application, made effective by a Member pertaining to the subject matter of this Agreement (...) shall be published, or where such publication is not practicable made publicly available, in a national language, in such a manner as to enable governments and right holders to become acquainted with them."

[12] Darüber, wie dies zu geschehen hat, schweigt sich die bundesrätliche Botschaft aus (BBl 1994 IV 338 und 804).

[13] Die Empfehlungen ab 1996 sind abrufbar unter http://www.coe.fr/cm/fr.0.html und unter http://www.coe.fr/cm/r.0.html

[14] Siehe auch MARTIN ENKELMANN, Bundesgerichtsentscheide im Internet, plädoyer 1/97 18.

[15] Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts (SR 173.118.2) kann gegen eine Gebühr von 20 Franken jedes Urteil beim Bundesgericht bezogen werden.

[16] Aktuelle Pressemeldungen über Gerichtsentscheidungen finden sich beim SwissLawWEB sowie bei der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ). Kommentierte Bundesgerichtsentscheide können in der Online-Ausgabe der Zeitschrift AJP/PJA gelesen werden.

[17] Das gleiche Unternehmen bietet zusammen mit der Orell Füssli NAVIGATOR AG als Ergänzung zur CD-ROM-Version des Navigators die Bundesgerichtsentscheide der Jahre 1995 und 1996 an und ermöglicht so eine sog. Differenzrecherche.

[18] Siehe auch HANS RAINER KÜNZLE, Benützung von Rechtsdatenbanken (4): SWISSLEX, AJP/PJA 1997 115 ff.

[19] Auszug aus der Online-Hilfe von Swisslex.

[20] Eine gesetzliche Grundlage für Veröffentlichungen im Internet ist nirgends vorgesehen. Art. 23 des bernischen Publikationsgesetzes (PuG, BSG 103.1) erlaubt zwar explizit die Herausgabe der Gesetzessammlungen und Register in elektronischer Form (wobei massgebend aber immer die gedruckte Fassung ist), schweigt sich aber zu Gerichtsentscheidungen und Kreisschreiben des Obergerichts und deren elektronischer Publikation aus. Es drängt sich daher eine analoge Anwendung von Art. 23 PuG auf diese auf.

[21] Siehe auch MARTIN ENKELMANN, Berner Obergericht: Urteile auf Diskette, plädoyer 4/95 24 f.

[22]http://www.dhcour.coe.fr/fr/presse/pressecommuniq.htm und http://www.dhcour.coe.fr/eng/PRESS/Press%20releases.htm

[23] Unter http://www.eurospider.ch/OFNAG/bge_eu_ger.html können Zusammenfassungen der Entscheidungen des EuGH der Jahre 1989 - 1993 angesehen werden.

[24] Bspw. unter http://supct.law.cornell.edu/Harvest/brokers/circuit-x/fancy.query.html oder http://www.ljextra.com/courthouse/fedindex.html

[25] Eine vorzügliche Übersicht bietet American Law Sources on-line (ALSO)

[26] VITTORIO E. KLOSTERMANN, Wissenschaft im Netz? - Warum Vernetzung kein Ersatz ist für die Publikation, NZZ Nr. 35 vom 12.2.1997 S. 41.

[27] Zum sog. information overload und dem information fatigue syndrome siehe DAVID SHENK, Data Smog: Surviving the Information Glut, San Francisco 1997.

[28] HANS PETER WALTER, Splitterndes Privatrecht, recht 1997 5.